Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der
Beurteilung der Frage, ob und im welchen Umfang der dem Geschädigten
zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltkosten
umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn
tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger
zu unterscheiden.

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der
Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten
verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis
aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine
spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und
zwekcmäßig war.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 196/11

Quelle: Ernst Röbke Verlag