Über den Inhalt ihres Arbeitszeugnisses streitet die ehemalige Mitarbeiterin
einer internationalen Anwaltssozietät mit eben dieser. Sie war dort als
Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für einen Partner der Kanzlei tätig. Zu
ihren Aufgaben gehörten die Unterstützung des Partners und des dazugehörigen
Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben, wie zum
Beispiel die Erledigung der externen und internen Korrespondenz in
englischer und deutscher Sprache, digitale und analoge Aktenführung und das
Termin- und Wiedervorlagenmanagement.

In ihrem Arbeitszeugnis hieß es unter anderem dass sie “über ein fundiertes
und breit gefächertes Fachwissen” verfüge und sich “stark mit ihren
Aufgaben” identifiziere. Sie sei eine “stets motivierte, zuverlässige und
verantwortungsbewusste Mitarbeiterin” gewesen und “ihr Verhalten gegenüber
den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei”.
Alle ihre Arbeiten habe sie “stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
erledigt und hat das in sie gesetzte Vertrauen jederzeit gerechtfertigt”

Die Klägerin begehrte zum einen die Ergänzung des Satzes “Dabei arbeitet sie
stets sehr sorgfältig und zügig.” um das Wort “selbstständig”. Ihrer Ansicht
nach besteht in Nordrhein-Westfalen für eine Assistentin mit
Sekretariatsaufgaben eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei mit
internationaler Ausrichtung eine tatsächliche Übung (allgemeiner
Zeugnisbrauch), die Arbeitseigenschaft “selbstständig” zu erwähnen. Zum
anderen hat sie verlangt, die Beurteilung ihres Verhaltens dahingehend zu
ergänzen, dass es auch gegenüber den Vorgesetzten jederzeit einwandfrei war.

Die Klage um die Ergänzung des Worts “selbständig” hatte vor dem
Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg.

Für einen Zeugnisbrauch ist es erforderlich, dass die ausdrückliche
Bescheinigung bestimmter Merkmale in einem bestimmten Berufskreis üblich
ist. Soweit die Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der
allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die
Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer und negativer Hinweis
für den Zeugnisleser sein. Nach Beteiligung der Rechtsanwaltskammern
Düsseldorf, Köln und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, die auf
Ersuchen des Landesarbeitsgerichts eine Umfrage zu dem behaupteten
Zeugnisbrauch bei Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung
durchgeführt haben, besteht der von der Klägerin angenommene Zeugnisbrauch
nicht.

Die Ergänzung ihrer Verhaltensbeurteilung konnte die Klägerin beanspruchen.
Mit der Beurteilung der Führung beziehungsweise des Verhaltens des
Arbeitnehmers gibt das Zeugnis diesem Aufschluss, wie der Arbeitgeber sein
Sozialverhalten beurteilt. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu
führen, dass bei den Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende
Vorstellungen entstehen können.

So liegt es bei dem konkreten Zeugnis. Es fehlt die Beurteilung des
Verhaltens der Klägerin gegenüber dem ihr vorgesetzten Partner. Zwar ist
auch dieser Rechtsanwalt. Die Eigenschaft des Vorgesetzten als Partner war
jedoch im Zeugnis herausgehoben. Dieser wurde im Text so bezeichnet und
unter der Unterschriftszeile stand “Partner”. Damit konnte bei dem
Zeugnisleser der Eindruck entstehen, dass die Verhaltensbeurteilung
gegenüber dem Partner fehlte und negativ war. Dies stand im Widerspruch zum
übrigen Zeugnisinhalt, denn dieser bescheinigte der Klägerin in der
Schlussformel eine “sehr gute Zusammenarbeit”. Warum dies gegenüber dem
Partner anders gewesen sein soll, war für die Kammer nicht ersichtlich.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 29.11.2017 – 12 Sa
936/16

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