Foto: pixabay.com

Eine 27-jährige Wuppertalerin ist mit ihrer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit einem E-Zigaretten-Akku erfolglos geblieben.

Zu ihrer beruflichen Tätigkeit gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzte am Tag des Unfalls ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Die Klägerin wiederum argumentierte, der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels ist zwar mitursächlich für den Brand gewesen, von dem Dienstschlüssel ging jedoch keine Gefahr aus. Dieser hätte sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr war allein der E-Zigaretten-Akku. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus ist nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern ist dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.

Sozialgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Oktober 2019 – S 6 U 491/16