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Die kreative Idee einiger Mitarbeiter für den Namen ihrer Liste, mit der sie bei der Betriebsratswahl antraten, sorgte schließlich zur Unwirksamkeit des Wahlergebnisses. Diesen Ausgang hatte ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Die Beteiligten stritten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl bei ihrem Arbeitgeber, einer Servicegesellschaft mit rund 1630 Beschäftigten. Neben 40 bis 50 Personen in der Zentrale sind die übrigen Beschäftigten mit Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Bürogebäuden befasst.

Bei der Betriebsratswahl 2018 traten unter anderem eine Liste mit dem Kennwort “Fair.die” und eine weitere Liste mit dem Kennwort “Ver.di” an. Bei der Liste “Ver.di” handelte es sich um eine Liste, hinter der die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft stand. Der Wahlvorstand hatte beide Listen zugelassen.

Als im Betrieb vertretene Gewerkschaft focht die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die Betriebsratswahl an, weil eine Verwechselungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Kennworte bestanden hätte. Betriebsrat und Arbeitgeber sahen eine solche Verwechslungsgefahr nicht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht Essen der Wahlanfechtung der Gewerkschaft entsprochen und festgestellt, dass die Betriebsratswahl im Jahr 2018 unwirksam ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf durch die verwandten Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Eine solche Verwechslungsgefahr hat das Landesarbeitsgericht in diesem Fall bejaht. Es folgte nicht der Argumentation des Betriebsrats, wonach es sich bei der Liste “Fair.die” um eine erkennbare Abgrenzung zur Gewerkschaft “ver.di” mit der Intention “Wir sind die Fairen” handelte.

Bereits die Schreibweise der beiden Kennwörter ist sehr ähnlich. Dies gilt noch mehr für deren Aussprache. In einer mündlichen Diskussion der Wähler im Betrieb über die Wahlvorschläge bestand die deutliche Gefahr, dass aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs der beiden Kennwörter diese nicht auseinander gehalten werden konnten und dies letztlich einen irreführenden Einfluss auf die Wähler und damit das Wahlergebnis haben konnte.

Hinzu kommt, dass eine Liste durch die Verwendung eines Kennworts nicht unzutreffend den Eindruck erwecken darf, dass hinter ihr eine Gewerkschaft steht. Dieser falsche Eindruck hätte bei dem Kennwort “Fair.die” entstehen können. Die Betriebsratswahl 2018 ist folglich unwirksam, wobei die Amtszeit des Betriebsrats mit der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts endet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 31. Juli 2020 – 10 TaBV 42/19