Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer, so muss
diese Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie
im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für
eine Diskriminierung bedeuten. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
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