Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt an sich
keine unlautere Geschäftspraxis dar. Ebenso ist das Fehlen einer separaten
Preisangabe für vorinstallierten Programme keine irreführende
Geschäftspraxis. So lässt sich eine Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs zu einer in Frankreich verhandelten Rechtssache zusammenfassen.

Der Kläger kaufte im Jahr 2008 in Frankreich einen Laptop der Marke Sony mit
dem vorinstallierten Betriebssystem Microsoft Windows Vista sowie weiterer
verschiedener Softwareanwendungen. Bei der ersten Nutzung dieses Computers
lehnte er es ab, dem “Endbenutzer-Lizenzvertrag” (EULA) des Betriebssystems
zuzustimmen, und verlangte von Sony die Erstattung der Kosten der
vorinstallierten Software vom Kaufpreis. Der Hersteller des Laptops lehnte
dies ab mit dem Vorschlaf, den Verkauf für ungültig zu erklären und ihm den
vollständigen Kaufpreis in Höhe von 549 Euro gegen Rückgabe der gekauften
Ware zu erstatten. Der Kunde lehnte dieses Angebot ab und verklagte Sony auf
Zahlung einer pauschalen Entschädigung für die vorinstallierte Software in
Höhe von 450 Euro sowie von Schadensersatz wegen unlauterer
Geschäftspraktiken in Höhe von 2500 Euro.

Die französischen Richter wollten vom Europäischen Gerichtshof zum einen
wissen, ob eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit
vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit
hat, das selbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen,
eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, und zum anderen, ob im Rahmen
eines Kopplungsangebots in Form des Verkaufs eines Computers mit
vorinstallierter Software das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen
Programme eine irreführende Geschäftspraxis darstellt.

In seinem Urteil beantwortet der Gerichtshof die erste Frage dahin, dass der
Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software an sich keine
unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Unionsrichtlinie 2005/29 darstellt,
wenn ein solches Angebot nicht den Erfordernissen der beruflichen
Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten der
Verbraucher nicht beeinflusst. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Rechtssache zu beurteilen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Verkauf derartiger bereits
ausgestatteter Computer die Erwartungen eines wesentlichen Teils der
Verbraucher erfüllt, die den Erwerb eines sofort nutzbaren Computers dem
getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen. Zudem wurde der Kläger
von dem Sony-Händler vor dem Computerkauf über die vorinstallierte Software
gebührend informiert, und letztlich stand es ihm zu, bei der ersten Nutzung
den Lizenzvertrag zu unterzeichnen oder eben nicht und den Kauf zu
widerrufen.

Zur zweiten Frage weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine
Geschäftspraxis gilt als irreführend gilt, wenn sie wesentliche
Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um
eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn somit zu
einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet
ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Im Rahmen eines Kopplungsangebots,
das im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, hält
der Gerichtshof das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme
weder für geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informierte
geschäftliche Entscheidung zu treffen, noch für geeignet, ihn zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte.

Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil vom 7. September 2016
– C-310/15

Foto: pixabay.de