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Einem Handwerker, der einen Kunden nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankenthal, das die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns deshalb abgewiesen hat.
Im April 2024 bestellte der Besitzer eines völlig verwilderten Grundstücks im Landkreis Bad Dürkheim den klagenden Gartenbauer. Vor Ort gab er umfangreiche Arbeiten in Auftrag, nach deren Abschluss der Gartenbauer eine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro stellte. Es kam zwischen beiden zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.
Die Kammer gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht. Da er als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende 14-tägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer seinen Kunden nicht darüber belehrt habe. Es gilt in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden ist.
Der Anspruch des Unternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen, so das Gericht. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlangt bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so die Kammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22).
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Urteil vom 15. April 2025 – 8 O 214/24

