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Gesetzliche Feiertage sind nicht in allen Bundesländern gleich. Das stellt häufig Menschen im Außendienst oder auch Beschäftigte eines Unternehmens, das in einem anderen Bundesland seinen Sitz hat, vor die Frage, welche Feiertagsregelung für sie gilt. Haben sie frei? Bekommen sie Feiertagszuschläge, weil sie wie die Kollegen im anderen Bundesland arbeiten müssen? In einem Streitfall entschied nun des Bundesarbeitsgericht, dass jedenfalls für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach richtet, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt und der auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teilnahm. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch in Hessen. Vor diesem Hintergrund stritten die Parteien darüber, ob dem Mann gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Arbeitgebers die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte wiederum vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Dem Arbeitnehmer stehen die Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser liegt im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24

