Wenn acht Mitarbeiter eines selbstständigen Betriebsteils anlässlich ihres
wöchentlichen Frühstücks mündlich einstimmig die Entscheidung treffen, an
der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, genügt diese Form des
Beschlusses laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Weder ist eine
förmliche Betriebsversammlung notwendig, noch muss die Abstimmung geheim
erfolgen. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Verfahren unter
anderem folgende Leitsätze gefasst:
Die Arbeitnehmer eines selbstständigen Betriebsteils können gemäß § 4 Abs. 1
Satz 2 BetrVG mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des
Hauptbetriebs teilzunehmen. Fehler bei dieser Wahl, die das
Abstimmungsergebnis beeinflussen und sich auf die Betriebsratswahl
auswirken, führen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
Wird die formlose Abstimmung nur von einem Mitarbeiter initiiert, genügt es
für § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2
BetrVG (Veranlassung der Abstimmung von drei Arbeitnehmern), wenn sich die
anderen sieben Arbeitnehmer des selbstständigen Betriebsteils die Initiative
zu Eigen machen, weil sie an dem formlosen Abstimmungsprozess anlässlich des
wöchentlichen Frühstücks teilnehmen.
Auch für eine formlose Abstimmung ist es erforderlich, dass von dieser alle
Wahlberechtigten rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Ist dies im
Hinblick auf eine studentische Aushilfskraft unterblieben und hat sie nicht
an der Abstimmung teilgenommen, führt dies nicht zur Anfechtbarkeit der
Betriebsratswahl, wenn sich dies nicht auf das Ergebnis der formlosen
Abstimmung auswirkt, weil die übrigen acht Arbeitnehmer des selbstständigen
Betriebsteils einstimmig die Teilnahme an der Betriebsratswahl des
Hauptbetriebs beschlossen haben.
Die Frage, keinen Betriebsrat zu wählen, muss nicht zur Abstimmung gestellt
werden, weil § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur die Abstimmung zu der Frage
vorsieht, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 13. Januar 2016 –
12 TaBV 67/14
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