Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig
behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die
Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt,
so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der
Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Die Beklagte suchte im November
2007 mit einer Stellenanzeige für ihr “junges Team in der City motivierte
Mitarbeiter/innen” im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41-jährige
Klägerin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen
Lebenslaufs. Am 19. November 2007 erhielt sie eine telefonische Absage. Die
Klägerin erhob am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Hamburg Klage, mit der
sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten
verlangt.

Wie in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem
Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht
hatte im Fall der Klägerin bereits den Europäischen Gerichtshof um
Entscheidung der Frage gebeten, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit
europäischem Recht vereinbar ist. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs in
Luxemburg hatte das Landesarbeitsgericht nach dessen Vorgaben die Bestimmung
für wirksam gehalten. Dies hat der Senat nunmehr in Fortsetzung seiner
bisherigen Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass auch
Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des §
15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen
Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG
verbotenen Merkmale gerügt wird.

Nachdem die Klägerin am 19. November 2007 mit der Ablehnung von der
Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, wahrte ihre am 29. Januar 2008 beim
Arbeitsgericht eingegangene Klage nicht die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4
AGG.


Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11