Ist eine fristlose Kündigung aufgrund der Androhung “Ich hau dir vor die
Fresse” gerechtfertigt? Damit befasste sich jetzt das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf. Wir berichteten an dieser Stelle bereits einmal über diesen
Fall, als das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 7. November 2012
(6 Ca 1749/12) die Kündigung für rechtswirksam erachtete.

Zur Erinnerung: Der Kläger, ein seit 1987 im Bereich Straßenmanagement bei
der Stadt Mönchengladbach beschäftigt, äußerte sich im Zuge der Durchführung
von Bodenbelagsarbeiten gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten und im
Beisein eines weiteren Mitarbeiters mit den Worten: “Ich hau dir vor die
Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der
kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege,
ist mir das egal”. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit,
dass der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und
Weise bedroht habe, wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten
ungefähr ein Jahr zuvor bereits abgemahnt worden wäre und nach Durchführung
einer Beweisaufnahme entgegen der dahingehenden Behauptung des Klägers nicht
zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden konnte, dass der Kläger zuvor
von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden war.

Der Kläger behauptete, er sei an diesem Tag von seinem Vorarbeiter mit
ständig wiederkehrenden Bemerkungen wie unter anderem “Hau mich doch, trau
Dich, ich mach Euch alle fertig, ihr seid ja so hässliche Vögel” provoziert
worden. Die beklagte Stadt kündigte das Arbeitsverhältnis erneut am 7.
September 2012 fristlos. Sie wirft dem Kläger vor, dieser habe einen
befreundeten Autolackierer veranlasst, schriftlich zu bestätigen, dass sein
Vorabeiter diesem für die Reparatur seines Fahrzeugs die Absenkung des
städtischen Weges vor der Firmeneinfahrt versprochen und dies auch
durchgeführt habe. Ihr gegenüber habe der Autolackierer erklärt, er habe das
Schreiben für den Kläger aufgesetzt, um dessen Vorarbeiter Schwierigkeiten
zu bereiten. Der Kläger behauptete, das Schreiben entspreche der Wahrheit.

Die Berufung des Klägers führte nun vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Beim Verhandlungstermin einigten sich beide Parteien schließlich auf einen
Vergleich.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
7 Sa 1821/12