Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit selbstverständlich nicht
durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin
(“Crystal Meth”) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die
außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Hierüber hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dabei macht es keinen
Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Der als Lkw-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am 11. Oktober 2014 – einem
Samstag – im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem
darauffolgenden Montag war er wieder als Berufskraftfahrer unterwegs.
Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014 (Dienstag)
wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu
einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet
sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten seiner Ansicht nach keine
Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam
gehalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem
Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Abweisung der
Klage.

Das Landesarbeitsgericht Nürberg hat bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und
Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise
ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt, so die Bundesrichter. Ob
die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014
durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte
Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist somit unerheblich.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2016 – 6 AZR 471/15

Foto: pixabay.de