Ein langjähriger Mitarbeiter der Stadt Mönchengladbach wurde nach einer
Bedrohung seines Vorgesetzten fristlos gekündigt. Der Kläger war seit 1987
als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement beschäftigt. Im Zuge der
Durchführung von Bodenbelagsarbeiten am Stationsweg äußerte sich der Kläger
seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber im Beisein eines weiteren
Mitarbeiters mit den Worten: “Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in
Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine
Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal”.

Wegen dieses Vorfalles kündigte die Stadt Mönchengladbach das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 6. Juni 2012 fristlos. Die gegen diese
Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hat die 6. Kammer des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hält die fristlose Kündigung für rechtswirksam, da der
Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise
bedroht hat, wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ungefähr ein
Jahr zuvor bereits abgemahnt worden war und nach Durchführung einer
Beweisaufnahme entgegen der dahingehenden Behauptung des Klägers nicht zur
Überzeugung der Kammer festgestellt werden konnte, dass der Kläger zuvor von
seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden war.

Arbeitsgericht Mönchengladbach
Urteil vom 7. November 2012 – 6
Ca 1749/12