Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise
einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Dies hat das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der 52-jährige Kläger war bei der Beklagten, einem Zuliefererbetrieb für die
Automobilbranche, seit 1986 als Sachbearbeiter beschäftigt. Seit der
Trennung von seiner Familie befand sich der Kläger kurzfristig Mitte 2008 in
ambulanter psychologischer Behandlung. Von Ende 2008 bis Mitte 2009 war er
aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs arbeitsunfähig. Am 8. Februar 2010
ermahnte die Beklagte den Kläger, seine fortlaufenden anzüglichen
Bemerkungen gegenüber dem weiblichen Personal zu unterlassen. Als der Kläger
zwei Tage später die mit ihm im Großraumbüro zusammen tätige Vorgesetzte und
weitere Arbeitnehmerinnen mit den Worten “Besser eine Frau mit Charakter,
als drei Schlampen” beleidigte, mahnte die Beklagte ihn ab. Am 25.02.2010
forderte der Kläger seine Kollegen und Kolleginnen trotz der Mittagspause
auf, zu bleiben, da er gleich eine “Bombe platzen” lassen würde. Als seine
Vorgesetzte erschien, behauptete er, dass sie die Nacht bei einem
Geschäftspartner verbracht habe. Er habe ihr Auto gesehen und sie, die
Vorgesetzte, wisse ja, dass der Mann HIV positiv sei und was sie sich damit
jetzt eingefangen habe. Sowohl die Vorgesetzte als auch der Mann stritten
dies ab und stellten gegen den Kläger Strafanzeige wegen Verleumdung. Die
Beklagte kündigte dem Kläger aufgrund dieses Vorfalles fristlos. Das
Arbeitsgericht Neumünster wies die Kündigungsschutzklage zurück. Im
Berufungsverfahren wandte der mittlerweile unter Betreuung stehende Kläger
lediglich ein, dass während eines Klinikaufenthalts im April und Mai 2010
festgestellt worden sei, dass er manisch-depressiv sei und auch am 25.
Februar 2010 schuldlos gehandelt habe. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass es nicht darauf
ankommt, ob die Vorgesetzte tatsächlich bei dem Geschäftspartner übernachtet
hat, denn aufgrund der konkreten Umstände und der süffisanten Diktion der
klägerischen Unterstellungen hat er seine Vorgesetzte grob beleidigt. Er hat
nicht nur eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern wollte die
Vorgesetzte gezielt bloßstellen, indem er vermeintliche Intimitäten in deren
Anwesenheit den Kollegen gegenüber preisgibt. Der Kläger ist auch bereits
einschlägig abgemahnt worden. Zwar setzt eine verhaltensbedingte fristlose
Kündigung in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus.
Indessen ist es der Beklagten nicht zumutbar, die durch den Kläger andauernd
sexuell gefärbte grobe Beleidigungen verursachte erhebliche Störung des
Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung auch künftig hinzunehmen,
selbst wenn der Kläger am 25. Februar 2010 schuldlos gehandelt haben sollte.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 9. Juni 2011 – 5
Sa 509/10