Einer Mitarbeiterin wurde gekündigt, weil sie während ihrer Arbeitspausen
mehrmals von ihrem Dienstanschluss bei einer kostenpflichtigen Hotline für
ein Gewinnspiel im Lokalradio angerufen hatte. Jeder Anruf kostete 0,50
Euro, insgesamt wies die Telefonrechnung für Januar 2015 37 Einheiten für
Sonderrufnummern aus. Den Mitarbeitern war es gestattet, über die
Telefonanlage private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf
bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch
ausdrücklich untersagt.

Die Frau war seit Februar 2014 als Bürokauffrau in einem Kleinbetrieb tätig.
Zu ihren Aufgaben gehörten unter anderem die Kontrolle der eingehenden
Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht
vornehmen. Auch die besagte Telefonrechnung für Januar 2015 hatte sie
eingescannt. Da sie per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner
Überweisung. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren,
sprach der die Bürokauffrau darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der
Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am
nächsten Morgen räumte sie selbst die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein
und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später, am
23. Februar 2015, kündigte ihr der Betrieb fristlos und hilfsweise
fristgerecht.

Das Arbeitsgericht Wesel und später auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf
erachten die fristlose Kündigung für unwirksam. Es liege zwar eine
Pflichtverletzung vor, denn auch wenn das private Telefonieren am
Arbeitsplatz gestattet ist, sei es pflichtwidrig, diese Gestattung für
private Anrufe bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline zu nutzen. Die
Pflichtverletzung hatte zur Überzeugung der Kammer in diesem Fall aber nicht
das Gewicht für die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung. Der Umstand,
dass bei dem Unternehmen der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht
geregelt gewesen ist, mindert den Verschuldensvorwurf gegenüber der
Mitarbeiterin. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den
Arbeitspausen erfolgten. Der beklagte Kleinbetrieb hatte zudem vor beiden
Gerichten nicht die genaue Anzahl der der gekündigten Mitarbeiterin
zuzurechnenden Anrufe ausreichend dargelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat eine Revision nicht zugelassen. Die ordentliche
Kündigung stand nicht im Streit und wurde von der klagenden Mitarbeiterin
auch nicht angegriffen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. September 2015 –
12 Sa 630/15

Foto: freeimages.com