Die zweiwöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines
Geschäftsführeranstellungsvertrags läuft erst ab positiver Kenntnis des
Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund. So entschied der für das
Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.

Der Kläger war zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der
Stadtsparkasse Düsseldorf, dann Geschäftsführer der beklagten GmbH, deren
alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft ist. Im Jahr 2000
unterzeichnete der Kläger einen Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit
einem Kölner Kommunalpolitiker für die beabsichtigte Auflage eines Fonds
unter Beteiligung der Stadtsparkasse Düsseldorf, ihrer Tochtergesellschaft
und der Stadtsparkasse Köln. Nach dem Vortrag der Beklagten beruhte dies auf
einer Absprache zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Köln
und dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Düsseldorf, nach der der
Kommunalpolitiker keine Beratungsleistung erbringen sollte. Der
Kommunalpolitiker erhielt ein jährliches Honorar von 200.000 D-Mark, das
vereinbarungsgemäß von der Stadtsparkasse Köln erstattet wurde. Im Jahr 2004
wurde der Beratervertrag mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben.

Nach der Veröffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen
Scheinberatervertrag gehandelt habe und die zum Rücktritt des
Kommunalpolitikers als Bürgermeister führten, wurde der Kläger am 16.
Februar 2009 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und sein
Anstellungsvertrag fristlos gekündigt.

Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Kündigung seines
Dienstverhältnisses unwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass
die Kündigung des Dienstvertrags nach § 626 Abs. 2 BGB wegen Versäumung der
Kündigungsfrist unwirksam sei.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat die Feststellungen des
Berufungsgerichts zur Verfristung der Kündigungserklärung als nicht
ausreichend angesehen. Die Frist begann erst mit positiver Kenntnis der
neuen Geschäftsführer der Tochtergesellschaft vom Kündigungsgrund zu laufen.
Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht, sodass keine Pflicht der
Geschäftsführer bestand, aus Anlass der Aufhebung des Beratervertrags zu
ermitteln, ob er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Eine positive Kenntnis
hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 9. April 2013 – II ZR 273/11