Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen
Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst
in der Auszahlungsphase zu versteuern. Dies gilt laut Bundesfinanhof (BFH)
zudem, und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, auch für
Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.

Im Streitfall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht
beteiligt war. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine
Wertguthabenvereinbarung, bei der es sich um eine Vereinbarung zur
Finanzierung für seinen vorzeitigen Ruhestand handelte. Er verzichtete
demnach auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6000 Euro,
die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten.
Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers nicht dem
Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die
Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger und
forderte die Lohnsteuer nach.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und wurde in seinem Ergebnis von
Bundesfinanzhof bestätigt. Nach dessen Urteil unterliegt nur zugeflossener
Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug.

Der Kläger habe von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem
Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und habe nach der mit der GmbH
abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften im Streitjahr
auch nicht verfügen können, so der BFH. Die Wertguthabenvereinbarung sei
auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den
Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr habe der
Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils
seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies nach dem Urteil des
BFH auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie im
genannten Streitfall. Diese sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln.
Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von
Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind allenfalls bei
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft
gerechtfertigt.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 22. Februar 2018 – VI R 17/16
Pressemitteilung
von 4. Juni 2018

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