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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Pflicht in Nordrhein-Westfalen, im öffentlichen Raum unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, als rechtmäßig beurteilt. Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung sieht vor, dass seit dem 27. April in bestimmten sozialen Situationen – etwa beim Einkaufen, in Arztpraxen oder während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel – eine textile Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. Diese könne beispielsweise auch aus einer sogenannten Alltagsmaske, einem Schal oder einem Tuch bestehen kann.

Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei. Danach sei beim derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch gegebenenfalls privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste.

Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen gibt, die die Wirksamkeit einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinen, steht dem nicht entgegen. Der Verordnungsgeber verletzt nach Auffassung des Gerichts seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.

Unbedenklich sei auch, wenn der Verordnungsgeber – zumal vor dem Hintergrund der Lockerungen im Bereich des Einzelhandels, die zwangsläufig zu einem Mehr an persönlichen Kontakten führten – davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe. Schließlich erschienen die damit verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar.

Die Trageverpflichtung ist räumlich und zeitlich begrenzt. Die geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden, so der Hinweis des Gerichts, oder hätten jedenfalls seit der Ankündigung zum Erlass der Regelung selbst hergestellt oder im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden können. Zudem gibt es Ausnahmebestimmungen für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 30. April 2020 – 13 B 539/20.NE