Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die alten von der
GWE-Wirtschaftsinformations GmbH benutzten Formulare für die
Gewerbeeintragungen in dem Internetportal www.gewerbeauskunft-zentrale.de
irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.

Da massenhaft Gewerbetreibende durch die Angebotsformulare der
GWE-Wirtschaftsinformations GmbH
getäuscht wurden, hatte der Deutsche
Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) Klage beim
Landgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses bestätigte mit
Urteil vom 15. April 2011
die Auffassung des DSW, wonach die
Angebotsformulare sowohl irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch
intransparent im Hinblick auf die Kostenbelastung des Betroffenen sind.
Gegen dieses Urteil hatte die GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH Berufung
eingelegt.

Gericht billigt keine Geschäftsmodelle, die auf unaufmerksame Adressaten
spekulieren

Am 14. Februar 2012 kam es im Rahmen des vor dem Oberlandesgericht
Düsseldorf geführten Berufungsverfahrens zur mündlichen Verhandlung. Der
Vorsitzende Richter führte hierbei aus, dass das Gericht keine
Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten
spekulierten, egal, wieviele Betroffene tatsächlich irregeführt worden
seien. Es werde deshalb diejenigen Rechtssätze anwenden, die das
Oberlandesgericht Düsseldorf in einem älteren Verfahren und der
Bundesgerichtshof in seiner letzten einschlägigen Entscheidung
(“Branchenbuch Berg” I ZR 157/10 vom 30. Juni 2011) aufgestellt habe, auch
wenn die zugrundeliegenden Formulare nicht identisch seien.

Geschäftsmodell der GWE dient dazu, “Dinge dunkel zu halten”

Bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das
Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil, mit dem die Berufung der
GWE-Wirtschaftsinformations GmbH zurückgewiesen wurde. Der Vorsitzende wies
bei der Verkündung ausdrücklich darauf hin, dass das Geschäftsmodell der
GWE-Wirtschaftsinformations GmbH nach Auffassung des Gerichts dazu diene,
“Dinge dunkel zu halten”.

Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.