Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige “Zugang zur
Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit” sucht, aus dessen
Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern
nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche
geltend machen zu können? Diese Frage hat der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union zur
Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger hat 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und ist
seither überwiegend als selbsständiger Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte, die
zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb ein “Trainee-Programm
2009” aus. Dabei stellte sie als Anforderung einen nicht länger als ein Jahr
zurückliegenden oder demnächst erfolgenden sehr guten Hochschulabschluss und
qualifizierte berufsorientierte Praxiserfahrung durch Ausbildung, Praktika
oder Werkstudententätigkeit. Bei der Fachrichtung Jura wurden zusätzlich
eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder medizinische Kenntnisse erwünscht.

Der Kläger bewarb sich hierfür. Er betonte im Bewerbungsschreiben, dass er
als früherer leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung über
Führungserfahrung verfüge. Derzeit besuche er einen Fachanwaltskurs für
Arbeitsrecht. Weiter führte er aus, wegen des Todes seines Vaters ein
umfangreiches medizinrechtliches Mandat zu betreuen und daher im
Medizinrecht über einen erweiterten Erfahrungshorizont zu verfügen. Als
ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt sei er es gewohnt,
Verantwortung zu übernehmen und selbstständig zu arbeiten. Nach der
Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Kläger eine Entschädigung in Höhe
von 14.000 Euro. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem
Personalleiter der Beklagten lehnte er ab und schlug vor, nach Erfüllung
seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der
Beklagten zu sprechen.

Aufgrund der Bewerbungsformulierung und des weiteren Verhaltens geht das
Bundesarbeitsgericht davon aus, dass sich der Kläger nicht mit dem Ziel
einer Einstellung beworben hat. Das Bewerbungsschreiben steht einer
Einstellung als “Trainee” entgegen. Die Einladung zu einem Personalgespräch
hat er ausgeschlagen. Damit ist der Kläger nach nationalem Recht nicht
“Bewerber” und “Beschäftigter”(§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).

Das Unionsrecht nennt jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den
“Bewerber”, sondern schützt den “Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger
und selbständiger Erwerbstätigkeit”. Nicht geklärt ist, ob das Unionsrecht
ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht
und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist. Ob für das
Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen
Bewerbung genügt, ist eine allein dem Europäischen Gerichtshof übertragene
Auslegungsfrage.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 18. Juni 2015 – 8 AZR 848/13 (A)