Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu
beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig
auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der die Ungleichbehandlung
sachlich rechtfertigen kann.

Bei der Beklagten gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene
Versorgungsordnung, wonach die Höhe der Betriebsrente unter anderem von der
Einreihung in eine der 21 Versorgungsgruppen abhängt. Die Zuordnung der
Angestellten zu den Versorgungsgruppen richtet sich nach so genannten
Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach so genannten Arbeitswerten. Bis
zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter
als auch Angestellte eingereiht werden.

Der Kläger, der in die Versorgungsgruppe 10 eingereiht ist, hat die
Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe begehrt. Seine Klage blieb – wie
bereits in den Vorinstanzen – auch vor dem Dritten Senat des
Bundesarbeitsgerichts erfolglos.

Die Versorgungsordnung der Beklagten verstößt nicht gegen den
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die
unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den
Versorgungsgruppen knüpft an die bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden
unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an.

Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Arbeiter bei der konkreten
Zuordnung zu den Versorgungsgruppen auch nicht gegenüber den Angestellten
unzulässig benachteiligt. Die Betriebsparteien haben die Zuordnung der
Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der von den
Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies
sei nicht zu beanstanden, so die Richter.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 575/14