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Zwei Hängebauchschweine dürfen nicht weiter im Garten eines Wohngrundstücks in Recklinghausen gehalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Stadt war gegen die Schweinehaltung unter anderem eingeschritten, weil insbesondere die Belästigung der Nachbarn durch Gerüche ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Nutzungsuntersagung begründete. Das Verwaltungsgericht hielt diese Verfügung für rechtmäßig, weil die Halterin der Schweine nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück sei.

Das Grundstück der Frau liegt in einem Wohngebiet, in dem nur eine Kleintierhaltung “als Annex zum Wohnen” zulässig ist, so das Gericht. Das setzt voraus, dass die Tierhaltung in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und eine für die Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung nicht übersteigt. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine sind keine Kleintiere in diesem Sinne, weil die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führt, die in Wohngebieten nicht üblich sind.

Den Einwand der Tierhalterin, die zwingend zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Hängebauchschweine seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sah das OVG als unzutreffend an. Sie habe keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Haltung von Hängebauchschweinen bei typisierender Betrachtung eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung ist.

Ob die Haltung der Schweine tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, ist insoweit letztlich unerheblich.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 2. November 2022 – 10 B 1092/22