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Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten unter anderem im Streifendienst. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.

Der Kläger begründete seine Klage damit, dass er während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen sei, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er jetzt unter Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hatte die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies mit seinem Urteil.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall liegen hier nicht vor. Erforderlich ist im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist. Das heißt, das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit muss in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung sein. Davon kann bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein. Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen
Urteil vom 15. April 2024 – 1 K 2399/23