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Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte erfahren als Erlöse aus “Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler” einen ermäßigten Steuersatz, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines “Durchschnittsbesuchers” den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es um Konzerte sowohl von regional tätigen also auch international renommierte DJs unterschiedlicher Stilrichtungen (unter anderem Techno und House). In mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals fanden die Veranstaltungen statt, in deren Rahmen auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft wurden. Der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich.

Das Finanzgericht lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte vor dem Bundesfinanzhof Erfolg.

Der BFH urteilte, die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einer Konzert zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung seien nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. Denn insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung ist kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzungsentscheidung; auch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken kann keine ausschlaggebende Rolle spielen.

Schließlich hatte das Finanzgericht auch nicht dargelegt, weshalb es seiner Auffassung nach ungewiss bleibe, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlaggebende Motiv für den “Durchschnittsbesucher” bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die bis zu drei Stunden dauernden Auftritte zwischen 1 und 4 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsende nahe war.

Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber zu befinden haben, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 10. Juni 2020 – V R 16/17