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In Prospekten eines Lebensmitteldiscounters darf nicht mit einer prozentualen Preisermäßigung geworben werden, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf eine angegebene “UVP” (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Weil das Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung hat, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Verbraucherzentrale klagte gegen Discounter
Anlass der von einer Verbraucherschutzzentrale angestrengten Unterlassungsklage ist ein wöchentliches Prospekt des beklagten Lebensmittelhändlers, in dem auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift “Deine Marken noch günstiger” und dem Zusatz “bis zu -48% sparen” präsentiert. Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz “UVP”. Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist die Werbung unlauter und beeinträchtigt Verbraucherinteressen. Der Lebensmitteldiscounter erwidert, die Werbung enthalte lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 Euro angegeben worden sei.
Referenzpreis ist maßgeblich für Rabattangaben
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung (§ 11 Abs. 1 PAngV) bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) – und nicht von der hier genannten UVP. Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift “Deine Marken noch günstiger”, was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte “noch günstiger” als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz “UVP” von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.
Das Oberlandesgericht (OLG) hat im Berufungsverfahren das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Angabe in der Preiskachel stellt eine Preisermäßigung gemäß § 11 Abs. 1 PAngV dar.
Allgemeine Praxis der Branche?
Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher geht aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises ist. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt das OLG aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz “UVP” hier derart zurücktritt, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt wird. Der angegebene UVP-Preis ist zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spricht. Darüber hinaus beziehen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise.
Das beklagte Unternehmen argumentierte zudem, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten. Eine unlautere Werbepraxis, so das OLG, werde aber nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2025 – I-20 U 43/25

