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Ein Heizkörper gehört nicht automatisch zur Mietsache. Ist der Mieter Empfänger von SGB-II-Leistungen, können somit seine Kosten für die Anschaffung eines Heizofens vom Jobcenter übernommen werden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im betreffenden Fall bezog die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit dem Vermieter war vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasse. Als der alte Gasheizofen kaputt ging und nicht mehr zu reparieren war, begehrte die Mieterin bei ihrem zuständigen Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens in Höhe von rund 1800 Euro als einmaliger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 S.1 SGB II. Das Sozialgericht Köln wies die Klage zunächst ab, das LSG gab im Berufungsverfahren der Klägerin teilweise Recht.

Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen zu ersetzen. Zwar werde ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier sei zwischen der Vermieterin und der Klägerin vereinbart gewesen, dass die Mietsache nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasse. Mithin sei die Vermieterin mietvertraglich nicht verpflichtet, einen gebrauchsfähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin führte das Gericht aus: Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter seien nur dann bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung unbeachtlich, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt worden oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich sei. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lasse, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt oder in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Berufungsgerichte wiederholt einheitlich beurteilt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Somit waren nach Ansicht des LSGs die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich und die Kosten angemessen gewesen.

Landessozialgericht NRW
Urteil vom 5. Mai 2022 – L 19 AS 1736/21