Nach mündlicher Verhandlung hat das Hessische Landesarbeitsgericht die
Beschwerde der Gruppenvertretung der Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa
gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Die Gruppenvertretung wollte mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung erreichen, dass Flugzeuge der Deutschen Lufthansa weiterhin nur
mit eigenem Kabinenpersonal und nicht mit Flugbegleiterinnen und
Flugbegleitern aus Leiharbeitsunternehmen beschäftigt werden. Die
Gruppenvertretung stützte sich dabei auf eine Vereinbarung der für die
Deutsche Lufthansa zuständigen Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005, mit
der die Deutsche Lufthansa zusagte, ihre Flugzeuge “nur mit eigenem
Kabinenpersonal zu bereedern”. Die Vereinbarung war allerdings bis zum 31.
Dezember 2008 befristet, wirke nach Ansicht der Gruppenvertretung jedoch
weiter fort. Zudem drohe, so die Gruppenvertretung, die gesetzeswidrige
unbezahlte Freistellung von eigenem Personal bei der Beschäftigung von
Leiharbeitern.

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die zurückweisende
Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach seiner Ansicht kam es auf eine
eventuelle Nachwirkung der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 3. Mai
2005 nicht an. Die Gruppenvertretung sei für die Durchsetzung tariflicher
Ansprüche nicht zuständig. Diese könnten allein die Tarifvertragsparteien
selbst durchsetzen. Einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch habe die
Gruppenvertretung auch nicht, weil angeblich drohende Gesetzesverstöße, z.B.
durch Freistellung eigenen Kabinenpersonals, nicht glaubhaft gemacht worden
seien.

Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss vom 3. Juli 2012 – 4
TaBVGa 69/12

Foto: Deutsche Lufthansa