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Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams. Allerdings steht hier einem Beschäftigten ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat.

Der Kläger vor dem Arbeitsgericht Lübeck war als Testingenieur im Bereich Product Qualification nach der sogenannten Scrum-Methode beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Weisungen durch den Arbeitgeber an die Gruppenmitglieder verzichtet. Stattdessen findet eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte das Unternehmen dem Kläger und einem weiteren Mitglied des Projekt-Teams ein Arbeitszeugnis. Der Kläger sah sich im Vergleich zu diesem Mitarbeiter schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnisses. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits deshalb Anspruch auf ein gleichlautendes Zeugnis, da im Scrum-Team die individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Typik dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und Teamziele vorrangig gewesen seien. Die Leistungen seien hiernach mindestens ebenso zu bewerten wie diejenigen des Kollegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der Scrum-Methode ist die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch die Bewertung der Leistung eines Zeugnisses allein maßgeblich. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden steht dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt.

Die Scrum-Methode verhindert schon im Grundsatz keine individuelle Leistungsbewertung. Da der Kläger nach Auffassung des Gerichts im Übrigen nicht substantiiert zu den aus seiner Sicht gegebenen besseren Leistungen vorgetragen hatte, hatte die Klage keinen Erfolg. In seinem speziellen Falle war es zudem widersprüchlich, sich einerseits auf identisch ausgeübte und in gleicher Weise zu bewertende Tätigkeiten innerhalb der agilen Arbeitsgruppe zu beziehen und andererseits zu verlangen, bestimmte in besonderer Weise bewältigte Arbeitsaufgaben als herausgehoben zu kennzeichnen.

Arbeitsgericht Lübeck
Urteil vom 22. Januar 2020 – 4 Ca 2222/19