“Nachzügler” sind mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines
Insolvenzplans unbekannt waren, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die
Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren
nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans
und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den
Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können.

Lesen Sie dazu mehr in unserem Urteil
des Monats
.