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Nebenbestimmungen zur Bewilligung von Corona-Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen können nicht isoliert zurückgenommen werden. So ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen. Nach Mitteilung des Landes NRW waren sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über Soforthilfen solche Nebenbestimmungen beigefügt.

Geklagt hatte die Inhaberin eines Handwerksbetriebs, die Ende März 2020 von der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf eine NRW-Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro bewilligt bekam. Im Bewilligungsbescheid fanden sich unter Punkt “II. Nebenbestimmungen” insgesamt acht Nebenbestimmungen, gegen die die Unternehmerin klagte. In erster Instanz sowie im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hatte sie damit keinen Erfolg.

Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Nebenbestimmungen aufgehoben werden und sie so die Bewilligung ohne diese Bestimmungen erhält. Die Bewilligung könnte auch nicht ohne die angegriffenen Bestimmungen rechtmäßig bestehen bleiben. Die Rechtsordnung erlaubt die – nur in NRW erfolgte – Zuwendungsgewährung in Höhe des Höchstfördersatzes jedenfalls nicht ohne die angefochtenen Bestimmungen. Diese sollten sicherstellen, dass die zunächst pauschal gewährten Soforthilfen den Unternehmen nur in dem Umfang verbleiben, in dem sie nach der ausschließlichen und von der EU-Kommission verbindlich vorgegebenen Zweckbindung erforderlich waren, und überzahlte oder anderweitig erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Sie alle haben den Zweck, die engen Vorgaben der von der EU-Kommission genehmigten Bundesregelung zu Kleinbeihilfen einzuhalten. Wird eine von ihnen gestrichen, wäre deren Einhaltung nicht mehr sichergestellt, sodass die dann ohne Genehmigung der Kommission erfolgte Bewilligung gegen die Regelungen des Unionsrechts zu staatlichen Beihilfen verstößt.

Im Übrigen führte auch die Behauptung der Klägerin, dass einzelne Nebenbestimmungen unzulässigerweise vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wären, nicht zum Ziel. Der Bewilligungsbescheid beruhe auch auf einer Willensbetätigung der zuständigen Sachbearbeiterin, so das OVG. Und selbst eine vollständig automatisierte Bewilligung würde zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids führen und rechtfertige deshalb nicht die Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Oberverwaltungsgericht NRW
Urteil vom 1. Oktober 2024 – 4 A 357/21