Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch läuft den wohlverstandenen Interessen des Arbeitgebers zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Dienstunfalls entgegen. In diesem Fall ging es um den Reparaturversuch mithilfe eines Klappmessers in einem Behördenzimmer.
Der mittlerweile pensionierte Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst hatte im April 2019 zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe. Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt habe und die Klemmfeder verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen.
Sein Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall ist behördlich und in allen gerichtlichen Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetze, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen könne, so laufe dies den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider, so die Begründung.
Zwar hat sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und ist damit grundsätzlich als “in Ausübung des Dienstes eingetreten” vom Dienstunfallschutz erfasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers als Polizeibeamter gehört. Dienstunfallschutz wird jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Das ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes handelte und das Führen des Messers bereits deshalb verboten war. Das verwendete Messer ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Uhrreparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war.
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 13. März 2025 – 2 C 8.24