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Ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Leiter einer staatlichen Grundschule und nahm in den Jahren 2015/16 an einer Studie zur Ermittlung der Arbeitsbelastung von Lehrkräften teil. Seit Längerem machte geltend, aufgrund der den Grundschulen übertragenen Aufgaben deutlich mehr zu arbeiten als die für Beamte gesetzlich festgelegte durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Daher forderte er mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Freizeitausgleich beziehungsweise nach dem Eintritt in den Ruhestand einen finanziellen Ausgleich. Letztlich ohne Erfolg.
Berechnung der Arbeitszeit eines Lehrers
Die Annahme von Zuvielarbeit scheitere schon daran, dass der Kläger nicht zu den geltend gemachten Arbeitsstunden herangezogen worden sei, erklärt das Bundesverwaltungsgericht. Die von ihm vorgetragene Dienstzeit beruht vielmehr auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und entspricht nicht den Vorgaben des Dienstherrn.
Zur Erklärung: Die Arbeitszeit von Lehrkräften wird in allen Bundesländern anhand der sogenannten Pflichtstundenzahl für die zu erbringende Unterrichtszeit festgesetzt. Dies beruht darauf, dass nur dieser Teil der von Lehrkräften zu erbringenden Dienstleistung exakt vorgegeben ist und die für außerunterrichtliche Tätigkeiten, wie etwa Unterrichtsvorbereitung, Korrekturarbeiten, Elterngespräche, Klassenkonferenzen, Pausenaufsichten und gegebenenfalls Leitungs- oder Führungsaufgaben, erforderliche Zeit von individuellen Voraussetzungen und Vorstellungen sowie einzelfallbedingten Faktoren abhängt. Mit der Vorgabe, wie viele Unterrichtsstunden eine Lehrkraft an einer bestimmten Schulform wöchentlich zu erteilen hat, bestimmt der Dienstherr damit zugleich, wie viel Zeit eine Lehrkraft – bei typisierender Betrachtungsweise – für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen aufbringen muss. Dieses Regelungsmodell gilt auch für Schulleiter und andere Funktionsstellen, bei denen – in Abhängigkeit vom Umfang der Zusatzaufgaben – eine Entlastung von der zu erbringenden Unterrichtszeit vorgesehen ist.
Schulleiter kann Aufgaben delegieren
Reicht die danach für außerunterrichtliche Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit nach Auffassung der Lehrkraft nicht aus, muss sie eine Überlastung anzeigen und die Wahrnehmung von Aufgaben gegebenenfalls zurückstellen. Der Lehrkraft kommt aber nicht die Befugnis zu, eigenständig über eine Verlängerung der individuellen wöchentlichen Dienstzeit zu entscheiden und hierfür vom Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Dies gilt für Schulleiter, die in großem Umfang eigenverantwortlich über die Modalitäten und Zeiten ihrer Aufgabenbewältigung entscheiden können und jedenfalls Teile ihrer Pflichten auch an andere Stellen delegieren dürfen, in besonderer Weise.
Bringt ein Schulleiter gleichwohl einen höheren Zeitanteil für die Bewältigung seiner Aufgaben auf, etwa weil er nur so seinen eigenen Anforderungen gerecht zu werden glaubt, beruht diese Inanspruchnahme nicht auf einer ausgleichspflichtigen Heranziehung seines Dienstherrn.
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 17. September 2026 – 2 C 19.25

