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Möchte ein Beschäftigter noch während seiner Probezeit – beziehungsweise der sechsmonatigen Wartezeit – einen Betriebsrat gründen, genießt er in dieser Zeit noch keinen besonderen Kündigungsschutz. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden.
Der Kläger war seit 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter in dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Am 13. März 2024 ließ er bei einem Notar eine “Erklärung gemäß § 15 Absatz 3b KSchG” darüber, dass er die Errichtung eines Betriebsrats beabsichtigt, beglaubigen. Am 20. März 2024 erkundigte er sich bei seinem Arbeitgeber per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.
Am 21. März 2024 wurde ihm schriftlich und fristgemäß zum 28. März 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, gekündigt. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl (§ 20 Abs. 1 BetrVG) und – allerdings erstmals in einem Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 – auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl (§ 15 Abs. 3b KSchG).
Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3b KSchG nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar sei, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Mann nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.
Das LAG München hat – anders als die Vorinstanz – die Kündigungsschutzklage abgewiesen und dies damit begründet, dass der besondere Kündigungsschutz während der Wartezeit keine Anwendung findet. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, da er den beklagten Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung, über das Vorliegen der Voraussetzungen eines besonderen Kündigungsschutzes für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen im Hinblick auf die noch nicht entschiedenen Rechtsfragen einer Geltung von § 15 Abs. 3b KSchG in der Probezeit und die Frage der Verwirkung des Rechts, sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen, zugelassen.
Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 20. August 2025 – 10 SLa 2/25

