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Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums absolvieren, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist unter anderem die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte sie von Mai bis November 2019 ein Praktikum auf der Krankenpflegestation eines Krankenhauses. Die Zahlung einer Vergütung wurde mit dem Betreiber der Klinik nicht vereinbart.

Mit ihrer Klage hat die Frau unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein, argumentierte sie.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen, und auch die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG) erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, wenn diese Universität wie in diesem Fall auch staatlich anerkannt ist. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 217/21