Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche
Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine
Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden
sollte, ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Das Beschäftigungsverhältnis zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem
Arbeitgeber sieht eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde zuzüglich
Leistungszulage und Schichtzuschlägen vor. Die Angestellte erhielt ferner
ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
gestaffelte Jahressonderzahlung. Der Arbeitgeber kündigte das
Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit
einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei Wegfall der Leistungszulage, des
zusätzlichen Urlaubsgelds und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

Das Arbeitsgericht hält die Änderungskündigung für unwirksam. Der
gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher zusätzliche Leistungen,
die nicht diesem Zweck dienten (wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die
Jahressonderzahlung), nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine
Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden
solle, sei demnach unzulässig, so das Gericht. Gegen das Urteil ist die
Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 4. März 2015 – 54 Ca 14420/14

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