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Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben nicht gewähren. Das hat der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren entschieden.

In einem Fall händigte eine Apotheke in Darmstadt ihren Kunden im September 2014 anlässlich des Erwerbs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Brötchen-Gutschein über “2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti” aus. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe gelegenen Bäckerei eingelöst werden. Der zweite Fall betrifft eine Apotheke in Berlin, die ihrer Kundschaft ebenfalls im Jahr 2014 zeitweise eine Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins gewährte. Der Gutschein konnte bei einem weiteren Einkauf in der Apotheke eingelöst werden.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat die Betreiber der beiden Apotheken jeweils auf Unterlassung in Anspruch genommen, den Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel mit der kostenfreien Abgabe in Form eines Gutscheins zu verknüpfen. Beide Male gaben die zuständigen Landgerichte der Klage statt und auch die Revisionen der Beklagten vor dem BGH blieben jeweils ohne Erfolg.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) schreibt vor, dass ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, zu gewährleisten ist. Es gilt lediglich nicht für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel, die auch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Des Weiteren heißt es im Heilmittelgesetz (HMG), dass es unzulässig ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Zwar gibt es hierbei Ausnahmen, die in den genannten Fällen jedoch nicht vorlagen.

Bereits 2013 hatte der Bundesgerichtshof das Verbot solcher Werbegeschenken verschärft, bisher Mini-Geschenke bis ein Euro aber durchgehen lassen. Damit ist nun Schluss, denn nach den aktuellen Urteilen sind auch “geringwertige Werbeabgaben” ein spürbarer Verstoß gegen die Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig. Denn verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall gleich viel kosten. Mit Rabattgutscheinen wird diese Preisbindung unterlaufen. Das gilt ebenso für gängige Kundenpräsente wie Taschentücher oder Bonbons.

Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, ändert sich nichts. Arzneimittel, für die es kein Rezept braucht, gibt es seit 2004 einen offenen Wettbewerb am Markt. Apotheken dürfen sie frei bepreisen.

Bundesgerichtshof
Urteile vom 6. Juni 2019 – I ZR 206/17 und I ZR 60/18