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Eine Erfolgsprämie für die bestandene Zwischenprüfung einer beruflichen Weiterbildung ist nicht gleichzusetzen mit dem zeitlich vorgezogenen ersten Teil einer Abschlussprüfung. So eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen.

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte der arbeitslosen Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer (verkürzten) beruflichen Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Diese legte die Abschlussprüfung – wie vom Lehrplan vorgesehen – in zwei Teilen erfolgreich ab. Für deren Bestehen zahlte die Beklagte ihr eine Prämie von 1500 Euro aus. Die Klägerin beantragte für das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung eine zusätzliche Prämie in Höhe von 1000 Euro. Die Arbeitsagentur lehnte dies ab und bekam vor dem Sozialgericht Köln Recht.

Die Berufung der Klägerin wurde vom Landessozialgericht NRW zurückgewiesen. Die Frau erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen, denn sie habe keine in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung bestanden, so das Gericht.

Der erste Teil habe zwar während ihrer Weiterbildung stattgefunden, dieser sei jedoch Bestandteil der Abschlussprüfung, die lediglich in zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Zwischenprüfung entfallen sei. Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auch den ersten Teil einer Abschlussprüfung erfasse, sei die Vorschrift nicht zugänglich. Ein Teil einer Abschlussprüfung könne schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein.

Das LSG konnte auch nicht feststellen, dass das Bestehen des ersten Teils einer Abschlussprüfung nach dem gesetzgeberischen Willen ausnahmslos, also insbesondere auch bei nur kurzen Weiterbildungsgängen, prämienauslösend sein solle und eine entsprechende ausdrückliche Regelung versehentlich nicht in das Gesetz aufgenommen worden wäre. Zudem sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Die Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen diene der Motivation, die Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Im Fall der Klägerin habe es einer solchen nicht bedurft, da zwischen dem ersten Teil und dem Beginn des zweiten Teils der Abschlussprüfung nur knapp zwei Monate gelegen hätten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Landessozialgericht NRW
Urteil vom 23. November 2020 – L 20 AL 53/19