In zwei vom Bundesgerichtshof jetzt entschiedenen Reise-Angelegenheiten
beanspruchten die Kläger Ausgleichszahlungen nach der
Fluggastrechteverordnung wegen einer Flugverspätung. In beiden Fällen
buchten die Kläger bei der Beklagten, jeweils einer Fluggesellschaft mit
Sitz außerhalb der Europäischen Union, einen Fernflug ab Frankfurt am Main.
Im ersten Fall sollten die Kläger das Endziel Bélem (Brasilien) über São
Paulo, im anderen Fall das Endziel Bangkok über Muskat (Oman) erreichen.

Jeweils erfolgte der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des
Anschlussflugs planmäßig, jedoch verspätete sich der Start des
Anschlussflugs, und die Kläger trafen erst rund acht Stunden später als
vorgesehen am Endziel ein. Die Kläger haben geltend gemacht, jedem von ihnen
stehe eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach der Verordnung zu, da
sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich des
Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden
müssten. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zu dem
jeweiligen Endziel vor. Daher sei die Verordnung gemäß deren Art. 3 Abs.
1a*** anwendbar.

Das Amtsgericht Frankfurt hatte nur in einem Fall die Beklagte antragsgemäß
verurteilt, im anderen die Klage abgewiesen. Auf die jeweilige Berufung wies
das Landgericht in beiden Fällen die Klage ab. Der Ausgleichsanspruch
bestehe nicht, da die Verordnung nicht anwendbar sei. Die Verspätung sei bei
dem Anschlussflug eingetreten, den die Kläger nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union angetreten hätten.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile bestätigt und entschieden,
dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung jeweils bei
dem Anschlussflug eintrat, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen
Union antraten und auf den daher die Verordnung nach deren Art. 3 Abs. 1a
nicht anwendbar ist. Dies gilt auch, wenn der jeweils erste Flug in
Frankfurt am Main gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von derselben
Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht
wurden.

Besteht eine Flugreise allerdings aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von
einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte
Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug
gesondert zu prüfen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 13. November 2012 – X ZR 12/12

Foto: Stock.Xchng