Der Betreiber eines Hotels muss der GEMA keine Vergütung für das
Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen, wenn die
Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über
eine Zimmerantenne empfangen können.

Zu diesem Urteil ist der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gekommen. Es sei zu unterscheiden, ob der
Hotelbetreiber die Sendesignale der Fernsehprogramme über eine
Verteileranlage an die TV-Geräte in den einzelnen Hotelzimmern sendet oder
ob das Fernsehsignal über eine Zimmerantenne – in diesem Falle über eien
DVB-T-Receiver – empfangen wird.

Die Hintergründe des Verfahrfens zwischen der klagenden GEMA und dem
beklagten Hotelbetreiber lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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