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Ein Leiharbeitnehmer erhält nicht ohne Weiteres eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein rechtskräftig entschieden.
Klägerin war von einer Zeitarbeitsfirma in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie (die Entleiherin) eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Juli 2023. Der Arbeitsvertrag der Parteien verwies unter anderem auf die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifverträge über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) sowie Inflationsausgleichsprämie (TV IAP ME). Die Entleiherin füllte der beklagten Zeitarbeitsfirma einen “Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay sowie des Branchenzuschlags ab dem 16. Einsatzmonat” aus. Die Mitarbeiter im Betrieb der Entleiherin erhielten im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1000 Euro, die Klägerin dagegen nicht. Sie machte nun gerichtlich diese 1000 Euro sowie weitere 1200 Euro geltend.
Für die erste Zahlung bestehe durch den Fragebogen eine Equal-Pay-Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber, der Zeitarbeitsfirma. Im Übrigen sei die Gleichstellung nicht per Tarifvertrag ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der zweiten Zahlung könne die Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP ME bereits dann verlangt werden, wenn deren Voraussetzungen nach Inkrafttreten des Tarifvertrags, aber vor dem ersten Auszahlungszeitpunkt im Januar 2024 erfüllt gewesen seien. Damit sei die Prämie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der von der Entleiherin ausgefüllte Fragenbogen der beklagten Zeitarbeitsfirma keine Equal-Pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern darstellt. Die Klägerin hat auch nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern des entleihenden Unternehmens im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG) vorgetragen. Dazu muss sie als darlegungs- und beweisbelaste Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vornehmen. Dem wurde sie nicht gerecht: Der Verweis, der Klägerin müsse die Inflationsausgleichsprämie schon deshalb gezahlt werden, weil die Stammarbeitnehmer der Entleiherin diese erhalten hätten, reicht dafür nicht aus.
Die Klägerin kann die Inflationsausgleichsprämien auch nicht aus dem TV IAP ME beanspruchen: Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat (Januar bis November 2024) der tariflichen Inflationsausgleichsprämien – anders als die Klägerin meint – noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben muss. Hier endete das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aber bereits in 2023.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 6. März 2025 – 5 Sa 222 d/24

