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Ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert ist für alle Schenkungsteuerbescheide bindend, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt also auch, wenn erst mit einer weiteren Schenkung innerhalb von zehn Jahren die Freibetragsgrenze überschritten ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem entsprechenden Verfahren entschieden.
Hier hatte der Kläger im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 Euro unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro lag. Im Jahr 2017 bekam er von seinem Vater 400.000 Euro geschenkt.
Da nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (§ 14 Abs. 1 ErbStG) mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind, ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte eine Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, die 2012 festgestellt worden war. Der Kläger meinte, der damals festgestellte Wert sei zu hoch und deshalb nunmehr nach unten zu korrigieren. Bei der Schenkung in 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei.
Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung des Finanzamts. Grundstückswerte seien – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld – für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen. Der festgestellte Grundstückswert sei dann nicht nur der Schenkungsteuerfestsetzung zugrunde zu legen, für die er angefordert worden sei, sondern auch nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen seien.
Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden, so der BFH. Tue er dies nicht und werde der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, könne er die mögliche Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 26. Juli 2023 – II R 35/21