Das Angebot des Werbeblockerprogramms “AdBlock Plus” verstößt nicht gegen
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit diesem Urteil hat der
für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
(BGH) die Klage eines Medienverlags abgewiesen.

Der Verlag stellt seie redaktionellen Inhalte auch auf seinen Internetseiten
zur Verfügung. Dieses Angebot wird mit Einnahmen durch auf den
Internetseiten veröffentlichten Werbeanzeigen finanziert. Mit dem
Computerprogramm “AdBlock Plus” lässt sich solche Werbung auf Internetseiten
unterdrücken. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer
sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert.

Der beklagte Anbieter des Computerprogramms bietet wiederum Unternehmen die
Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine
sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass
diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine
“akzeptable Werbung” erfüllt und die Unternehmen den Beklagten am Umsatz
beteiligen. Bei kleineren und mittleren Firmen verlangt der Beklagte für die
Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine
Umsatzbeteiligung.

Der Medienverlag hält den Vertrieb des Werbeblockers für wettbewerbswidrig
und begehrte mit seiner Klage die Unterlassung, das Computerprogramm
anzubieten. Hilfsweise hatte sie das Verbot beantragt, ein solches
Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von dem
Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der
Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz am Landgericht Köln hatte die Klage keinen Erfolg. Das
Oberlandesgerich Köln hat im Berufungsverfahren das mit dem Hilfsantrag
begehrte Verbot erlassen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil
aufgehoben und schließlich die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags
abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt laut BGH keine gezielte Behinderung im
Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 4 Nr. 4 UWG). Eine
Verdrängungsabsicht liege nicht vor. Der Anbieter des Computerprogramms
verfolgt in erster Linie die Beförderung seines eigenen Wettbewerbs. Er
erzielt Einnahmen, indem er gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung
von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das
Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der
Internetseiten der Klägerin voraus.

Mit dem Angebot des Programms wird nicht unmittelbar auf die vom Kläger
angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der
autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung
des Angebots der Medienverlags ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft
keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots
des Klägers. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu
dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung des Klägers vorliegt. Ihm ist
auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom
Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem er die
ihm möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von
Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu
verzichten.

Darüber hinaus liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der
Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt für den BGH ebenso – anders als das
Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung
gemäß dem UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung
auf den Internetseiten des Klägers interessiert sind. Es fehlt an einer
unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil der Beklagte eine
ihm durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende
Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit
der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich
einschränkt.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16

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