Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen
unter anderem betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die
Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden.
Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine
kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine
fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Folgende drei Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum
Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen hat der BGH
für unwirksam erklärt:

I. Den Versicherungsnehmer benachteiligen unangemessen die Bedingungen, nach
denen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um
Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden;

II. Gegen das Transparenzgebot verstoßen die Klauseln, die nicht hinreichend
deutlich differenzieren zwischen dem im Fall einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG alter Fassung) und dem
Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG alter
Fassung);

III. Den Versicherungsnehmer benachteiligen unangemessen die Bestimmungen,
die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende
Beträge unter zehn Euro nicht erstattet werden.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte
Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern
auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln
berufen darf. Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er
vereinbart und angemessen ist.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10