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Die Kopie eines Testaments kann nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des “Original-Testaments” verbleiben. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie berief sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen. Allerdings lag dieses Testament lediglich als Kopie vor. Das Amtsgericht hörte dazu zwei Zeuginnen an, die dabei gewesen seien, als der Verstorbene das “Original-Testaments” geschrieben habe. Trotz dieser Aussagen wurde der Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin zurückgewiesen und kein Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies, erteilt.

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat die Entscheidung bestätigt: Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts sei grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen, auf das das Erbrecht gestützt werde. Ist das Original jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, könne ausnahmsweise auch eine Kopie zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten laut OLG jedoch hohe Anforderungen. Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des “Original-Testaments” bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.

Im konkreten Fall waren auch nach Anhörung der Zeugen einige Zweifel an der Wirksamkeit des “Original-Testaments” verblieben. Dem Gericht erschien es bereits ungewöhnlich, dass der Verstorbene seine Bekannten zum Essen zu sich nach Hause eingeladen habe und ohne Ankündigung und Begründung plötzlich sein Testament in deren Gegenwart errichtet habe. Zudem hatten die Zeuginnen bereits die genauen Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert. Sie waren sich zwar darin einig gewesen, dass das Testament während eines gemeinsamen Abendessens vom Verstorbenen innerhalb einer halben Stunde in ihrer Anwesenheit geschrieben und laut vorgelesen worden sei. Während eine Zeugin jedoch berichtete, dass die ehemalige Lebensgefährtin währenddessen in der Küche gekocht habe, hat die andere dagegen geschildert, dass die Anfertigung des Testaments erst nach dem Essen stattgefunden habe.

Weiter spricht der Inhalt des Testaments gegen die von den beiden Zeuginnen geschilderten Umstände des Zustandekommens. Die vermeintliche Kopie des Dokuments ist mehrere Seiten lang, beinhaltet mehrere Begünstigte, konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. Daher sind die Aussagen, dass der Verstorbene das Testament ohne Zuhilfenahme von Vertragsunterlagen oder ähnliches geschrieben habe, für das Gericht wenig plausibel.

Schließlich hatte auch keine der beiden Zeuginnen geschildert, gesehen zu haben, dass der Verstorbene das beim Abendessen errichtete Schriftstück auch eigenhändig unterschrieben hat. Dies wäre aber erforderlich, um zur Überzeugung der Errichtung eines formwirksamen Testaments gelangen zu können.

Alle diese Umstände haben dazu geführt, dass das OLG nicht sicher überzeugt ist, dass das beim Abendessen verfasste Schriftstück mit der für ein Testament erforderlichen Endgültigkeit und die Rechtsverbindlichkeit vom Verstorbenen abgefasst worden ist.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil vom 7. August 2025 – 8 W 66/24