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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer persönlich überreicht oder per Post zugestellt werden. Dieses Vorgehen hat das Landesarbeitsgericht München (Az. 3 Sa 362/21) in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt, auf das auch der VDAA – Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte hinweist. Im betreffenden Verfahren hatte der Arbeitgeber lediglich ein Foto des Schreibens per Whatsapp zugestellt. Das Gericht erklärte die Kündigung daraufhin für unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht München stellte ausdrücklich fest, dass es nicht ausreichend sei, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben unterzeichne und den Arbeitnehmer dann durch Zusendung eines Fotos darüber informiere, dass das Kündigungsschreiben unterzeichnet wurde. Nach der gesetzlichen Regelung sei es notwendig, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer in Papierform tatsächlich zugehe. Arbeitgeber sollten beim Postversand die Kündigung am besten per Einschreiben (und mit Rückschein) zustellen oder es in Begleitung eines Zeugens in den Briefkasten einwerfen lassen. Arbeitnehmern wiederum sollten prüfen, ob das Schreiben vom Arbeitgeber beziehungsweise einer vertretungsberechtigten Person original unterschrieben ist.

Wer ein Unternehmen verlässt, hat außerdem Anrecht auf ein Arbeitszeugnis. Auch hier gibt es Regeln für die korrekte Form. Hier hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Urteil vom 27. April 2021 (Az. 9 AZR 262/20) ein ausgestelltes Arbeitszeugnis in Form von Schulnoten als unzureichend einkassiert. Der Kläger war zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt und erhielt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis, das seine Leistungen und sein Verhalten in einer Tabelle wie in einem Schulzeugnis und mit Schulnoten bewertete.

Ein Arbeitszeugnis als individuelle Beurteilung der beruflichen Verwendbarkeit eines Arbeitnehmers muss den Zeugnisleser Auskunft über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis geben. Die Beurteilung erfolgt in der Regel anhand von Bewertungskriterien wie Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeit, Geschicklichkeit und Sorgfalt sowie Einsatzfreude und Einstellung zur Arbeit. Auch das Verhältnis gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden sowie das Einfügen in den betrieblichen Arbeitsablauf wird beurteilt. Solche individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen lassen sich laut Bundesarbeitsgericht nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis herausstellen, sodass die besonderen Nuancen des beendeten Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck kommen und damit den Zeugniszweck als aussagekräftige Bewerbungsunterlage erfüllen.

Ein Arbeitszeugnis, das eine Vielzahl von Bewertungskriterien gleichrangig nebeneinander aufführe und mit “Schulnoten” bewerte, genüge den Erwartungen eines Zeugnislesers nicht, so das BAG, weil die prägenden Merkmale im Kontext der üblichen Bewertungskriterien ihre Bedeutung verlieren und die gebotene Individualisierung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung eines Arbeitnehmers nicht erreicht werde.