Kosten für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen hat der Arbeitgeber zu tragen. Das regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Von dem Anspruch der Betriebsräte auf Kostenübernahme können auch Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung für ein auswärtiges Präsenzseminar erfasst sein, selbst wenn ein inhaltsgleiches Webinar des Schulungsanbieters möglich gewesen wäre.
Bei der beklagten Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV) errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz richtet. Die PV entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Sie begründete dies vor allem damit, die Mitglieder der Personalvertretung hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können.
Die PV bekam in allen Instanzen Recht und die Arbeitgeberin wurde zur Übernahme aller Kosten verpflichtet. So urteilte schließlich das Bundesarbeitsgericht: Ebenso wie ein Betriebsrat hat die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23