Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den sein Arbeitgeber eine
Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im
Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen
keinen Anspruch, den Versicherungsvertrag zu kündigen, damit der
Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2001 eine
Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach ist der Arbeitsgeber verpflichtet,
jährlich circa 1000 Euro in eine zu Gunsten des angestellten Mitarbeiters
bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Versicherungsnehmer ist der
Arbeitgeber ist; die Versicherung, die von diesem durch weitere Beiträge
gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Angestellte
von seinem Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich
in einer finanziellen Notlage befinde.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgericht hat – wie die Vorinstanzen – die
Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der
begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung
dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest
teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung
lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die
Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte
Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. April 2018 – 3 AZR 586/16

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