Vor einigen Monaten wurde hier
über die Kündigungsschutzklage eines Gärtners berichtet, dessen Arbeitgeber
ihn aufgrund seiner Körperfülle von damals rund 200 Kilo entlassen hatte.
Die Klage war erfolgreich, in der Berufungsverhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht Düsseldorf einigten sich beide Parteien nun auf einen
Vergleich. Der Arbeitnehmer wird weiter für den Betrieb arbeiten, muss aber
abnehmen und seinen Arbeitgeber über die Fortschritte informieren.

Der Kläger war seit 1985 bei der Firma angestellt, bei einer Körpergröße von
1,94 Meter erreichte er letztlich ein Gewicht von rund 200 Kilogramm. Im
Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit, regte der Arbeitgeber eine
Gewichtsreduktion an, weshalb dieser ab Februar 2014 an einem
Gesundheitsprogramm eines Adipositas-Zentrums teilnahm. Nach dessen
Abschluss konnte jedoch keine Gewichtsabnahme verzeichnet werden, sodass dem
Mitarbeiter mit Schreiben vom 29. Juli 2015 ordentlich zum 28. Februar 2016
gekündigt wurde.

Mit seiner Klage begehrt der Gärtner die Unwirksamkeit der Kündigung, denn
er sei aufgrund seiner Adipositas als (schwer-)behinderter Mensch anzusehen.
Er sei weiterhin in der Lage, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
zu erbringen. Der Arbeitgeber sieht dies anders. So sei er zum Beispiel
nicht mehr in der Lage, den eingesetzten Kleinlastwagen zu steuern, ebenso
nicht mehr für Graben- und Kanalarbeiten einsetzbar, weil er aufgrund der
nach DIN-Norm vorgegebenen Grabenbreite in die Gräben nicht mehr
hineinpasse. Er könne nicht auf Leitern stehen, denn deren Belastbarkeit sei
auf 150 Kilogramm beschränkt, und es gebe keine passende Arbeits- und
Schutzkleidung für ihn, so die Ausführungen des Beklagten.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht einigten sich beide
Seiten dahingehend, dass sowohl die streitbefangene Kündigung als auch der
vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Höhe von 6000 Euro
erledigt sind. Der 49 Jahre alte Kläger sagte zu, weiterhin an seiner
bereits eingeleiteten Gewichtsreduzierung – nach einer siebenwöchigen Kur
wiege er nach Aussage seines Anwalts jetzt 188 Kilogramm – zu arbeiten. Die
Richterin erklärte, dass viel von der Prognose abhänge. Sei diese negativ,
sei dem Unternehmen kaum zuzumuten, den Mitarbeiter noch 18 Jahre bis zur
Rente zu beschäftigen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7
Sa 120/16

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