Ein berufsbedingter Wechsel des Wohnorts berechtigt nicht grundsätzlich,
einen langfristigen Vertrag mit einem Fitnessstudio zu kündigen. Dies hat
der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Ein Sonderkündigungsrecht etwa wie
bei Telekommunikationsdienstleistungen ist im Falle eines
Fitnessstudiovertrags nicht selbstverständlich.

Zum Hintergrund: Die Betreiberin eines Fitnessstudios verlangt von ihrem
Kunden ein restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis
einschließlich Juli 2014. Grundlage hierzu ist ein beiderseitig
geschlossener Vertrag im Jahr 2010 über die Nutzung des Fitnessstudios in
Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten. Sie vereinbarten ein monatliches
Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen –
Pauschale von 69,90 Euro für ein so genanntes “Trainingspaket”. Ferner
enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für
den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der
Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014.

Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Kunde zum Soldaten
auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge
mehr. Als Soldat wurde er zunächst von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln
und anschließend von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert. Seit Juni
2014 ist er in Rostock stationiert, bereits am 5. November 2013 kündigte er
den Fitnessstudio-Vertrag.

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage der Fitnessstudio-Betreiberin, die
mit ihrer Klage ein restliches Nutzungsentgelt von 719,90 Euro begehrt hat,
im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht Hannover der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen
wendete sich nun der beklagte Kunde mit der zugelassenen Revision, die vom
BGH zurückgewiesen wurde, denn der Vertrag ist durch den Kunden nicht
wirksam vorzeitig gekündigt worden. Deswegen schuldet er bis zum regulären
Vertragsende das Nutzungsentgelt.

Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann
zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem
kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf
einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann – also im Falle des Kunden
der Umstand einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung oder etwa einer
Schwangerschaft.

Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für
eine außerordentliche Kündigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dar. Die
Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt
– liegen demnach in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von
ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des
Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen
ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Die vergleichbare Situation, die dem Nutzer einer
Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß
Telekommunikationsgesetz (§ 46 Abs. 8 TKG) einräumt, wenn die Leistung am
neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder unmittelbar noch entsprechend
auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 4. Mai 2016 – XII ZR 62/15

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