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Ein Mitarbeiter, der aus dem Betrieb seines Arbeitgebers Weinflaschen eines Kunden entwendet, muss seinem Arbeitgeber den Betrag ersetzen, den dieser benötigt, um auf dem Markt Ersatz zu beschaffen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Geklagt hatte eine Hotelbetreiberin. Sie hat einem Kunden im Jahr 2009 zwei 6-Liter Flaschen “Chateau Petrus Pommerol”, Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 Euro verkauft und diese bei sich eingelagert. Der Direktionsassistent entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, um sie einem Händler für 9000 Euro pro Flasche zu verkaufen. Nachdem seine Arbeitgeberin dies bemerkt hatte, kündigte sie ihm mit Schreiben vom 19. Mai 2015 fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos.

Der Kunde machte nun seinerseits gegenüber der  Hotelbesitzerin die sich aus dem Verlust der Weinflaschen ergebenden Ansprüche im Oktober 2015 geltend. Im November 2015 erwarb sie zwei neue 6-Liter Flaschen “Chateau Petrus Pommerol”, Jahrgang 1999, für zusammen 39.500 Euro und übereignete sie dem Kunden. Die geleistete Summe verlangte sie von ihrem gekündigten Mitarbeiter zurück. Dieser hält den Kaufpreis für überteuert. Im Übrigen argumentierte er, der Schadensersatzanspruch sei gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Der Beklagte hat durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt. Deshalb kann sie von ihm Schadensersatz verlangen, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Ersatzbeschaffung in die Wege geleitet wurde.

Nach Einholung eines Gutachtens hielt das Landesarbeitsgericht den Preis von 39.500 Euro schließlich für angemessen. Der Schadensersatzanspruch war auch nicht verfallen, da die Arbeitgeberin rechtzeitig geklagt hatte. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechnet sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist erst die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 3. Februar 2020 – 1 Sa 401/18